| In unserem Weinbau spielen zwei Spinnmilbenarten
eine wesentliche Rolle:
a) die Obstbaumspinnmilbe ( Rote Spinne) b) die Bohnenspinnmilbe (gemeine Spinnmilbe) Die rote Spinne
Die Bohnenspinnmilbe
Bekämpfung
|
|
1863: Auftreten der Reblaus in ordou, Marseille (Frankreich), erster Schaden festgestellt. 1868: Untersuchungskommission entdeckt die Reblaus. 1897: ganzes französisches Weinbaugebiet verseucht. Ein Drittel der gesamten Weinbaufläche vernichtet. 1874: Rebschule bei Bonn (erstes Auftreten in Deutschland) 1881: Auftreten der Reblaus an der Ahr. 1890: Auftreten der Reblaus am Rhein. 1912: Auftreten der Reblaus an der Obermosel, dann alle deutsche Weinbaugebiete. Lebensweise tritt nur an den Blättern amerikanischer Reben auf. Durch Anstechen entstehen Gallen (Wölbungen) an den Blättern. (Galelnlaus) b) Wurzelreblaus:
Die Reblaus hat wahrscheinlich keine natürlichen Feinde a) Transport von befallenen Reben b) Wind (Böen) c) Bodenabschwemmungen d) Schuhe e) Bodenbearbeitungsgeräte f) Kurze Wanderung im Boden (von Stock zu Stock) Bekämpfung:
Die Bekämpfung der Reblaus Grundlage ist das Reblausgesetz vom 06.07.1904. Hierzu wurde im Laufe der Jahre zusätzliche Verordnungen erlassen. Die Weinbau betreibenden Bundesländer haben witere Verordnungen herausgegeben. Die Durchführung und Überwachung abliegt dern Reblauskommissaren. Verkehr mit
den Reben:
Entseuchung:
Amerikanische
Rebschnittgärten:
Neuanlagen:
Ertragsweinberge:
Pflanzung unveredelter
Reben:
Hybriden:
Strafandrohung:
Züchtung Reblausungefährderter Reben Amerikanische x Europäer = Hybride (sind nicht Reblausbeständig, sind nicht so gut in der Qualität wie andere Reben) Deshalb sind sie verboten! 2. Versuch:
Reblausgesetz 2) Festgestellte Verseuchungen müssen ausgerottet und unterdrückt werden. 3) Dazu kann angeordnet werden: a) Vernichtung der verseuchten Reben und Entseuchung des Bodens b) Sicherheitsgürtel von 10 m Breite 4) Wer Rebläuse feststellt, ist verpflichtet eine Anzeige zu machen. 5) Frühere Reblausherde dürfen nicht mehr mit Wurzelechten Reben bepflanzt werden. 6) Wer fahrlässig die Reblaus verbreitet, haftet für den SAchaden, sofern ihm das nachgewiesen werden kann. 7) Wer durch Entseuchungsmaßnahmen geschädigt wird, bekommt eine Entschädigung (Aus der Reblauskasse des zutreffenden Bundeslandes) |