Das Pflanzen der Reben


(Nach Herrn Hillebrand; Weinbauamtsmann in Bad Kreuznach i.R.)

Pflanzzeit:
Eine Herbstpflanzung ist möglich und hat folgende Vorteile:
a) Die Reben bekommen bis zum Frühjahr eine feste Verbindung mit dem Boden und können sich mit dem rigolten Weinberg gestsetzen.
b) Das Pflanzen kann ohne Wasser durchgeführt werden.
c) die Pflanzung erfolgt in einem Arbeitstal, gegenüber einer Arbeitsspitze im Frühjahr.
Nachteil:
Ein sehr kalter Winter kann zu Schäden an den Reben führen.
Die Hauptpflanzzeit liegt im Frühjahr, etwa von Ende April bis Mitte Mai.

Das Herrichten der Pflanzreben:
a) Rückschnitt des Edelreises auf ein Auge
b) Entfernen der Edelreiswurzeln
c) Rückschnitt der Seitenwurzeln
d) Rückschnitt der Fußwurzeln, je nach Durchmesser des Planzloches, auf 1 cm  bis 5 cm.

Pflanzloch:
Für die etwa 30 cm bis 35 cm lange Pfropfrebe wird ein Pflanzloch von knapp 40 cm Tiefe hergestellt.

Pflanzerde:
a) Torf: er wird eingeweicht und das Wasser einmal erneuert, um die Huminsäure zu beseitigen.
b) Kompost: er eignet sich gut, wenn er genügend abgelagert ist.
c) Walderde: die ist ungeeignet, weil, weil mit ihr der Dickmalrüßler in die Weinberge eingeschleppt werden kann.

Auch Mineraldünger darf unter keinen Umständen  der Pflanzenerde beigemischt werden, weil schwere Wurzelverbrennungen die Folge sind.
Die Pflanzenerde regt die Wurzelbildung der Jungreben an! Zur Schließung der Hohlräume zwischen Wurzeln und Erde  werden 2 bis 3 l. Wasser in das Pflanzloch gegossen.
Zum Schutz des jungen Triebes wird das Edelreis abgedeckt. Das geschieht durch Sägemehl, Torf oder Sand. Mit Erde soll man nicht Abdecken, weil diese verkrustet. Das junge Triebchen kann durch die Kruste nicht nach oben stoßen, es wächst krumm und ist für den späteren Stammaufbau unbrauchbar. Das Abdecken kann wegfallen, wenn der Pfropfkopf paraffiniert ist. In frostfreien Tagen kann auf das Abdecken verzichtet werden. Es wird nach dem Pflanzen soviel Erde beigezogen, daß die Veredelungsstelle bedeckt ist.

Gesetzliche Bestimmungen bei Rebneuanlagen
1) Anbaugenehmigung (Weinwirtschaftsgesetz)
a) Weinbergsmäßige Neupflanzungen in bisher nicht weinbaulich benutzem Gelände
b) Wiederanpflanzung im Weinbergsgelände.
In beiden Fällen muß die Genehmigung eingeholt werden.

Grund:
a) Erzeugung von minderwertigen Weinen soll verhindert werden.
b) Die Wettbewerbsfähigkeit duetscher Weine soll eerhöht werden.

Weinbergsmäßig:
ist in der Regel eine Pflanzung von mehr als 100 Stöcken oder eine Pflanzung auf einer Fläche, die größer als 1 Ar (100qm) ist.

Neupflanzung:
Die Fläche war noch nie, oder seit mehr als 10 Jahren nicht bepflanzt.

Wiederanpflanzung:
wenn innerhalb von 10 Jahren nach dem Aushauen gepflnazt wird.
Die Genehmigung wird nicht erteilt, wenn das Grundstück für die Erzeugung von Wein ungeeignet ist.

Wann sind Grundstücke für Weinbau ungeeignet?
Es ist ungeeignet, wenn es im 10jährigen Durchschnitt einen Most erwarten läßt, der ein festgesetztes Mindestmostgewicht nicht erreicht..

2) Anbaustopp:
Er soll eine ungesunde Ausweitung der Weinerzeugnisse in der  EWG verhindern.
Ausnahme: Neupflanzungen im Rahmen der Flurbereinigung und Versuchsanlagen.

Um den Gebietscharakter der Deutschen Weine zu erhalten,kann die Pflanzung bestimmter Rebsorten in den einzelnen Weinbaugebieten verboten werden.

3) Artenklassifizierung (lt. Weingesetz)
a) empfohlende Rebsorten
b) zugelassene Rebsorten
c) vorrübergehend zugelassene Rebsorten

empfohlene Rebsorten:
Weine von anerkannt guter Qualität

zugelassene Rebsorten:
Weine von annehmbarer, aber geringerer Qualität

vorrübergehend zugelassene Rebsorten:
Sorten, die in bestimmten Gebieten noch von wirtschaftlicher Bedeutung sind oder Sorten, die Anbaumängel aufweisen.

4) Melde- und Anzeigepflicht
Rebschulen, Neupflanzungen, Wiederanpflanzungen und Nachpflanzungen sind 8 Tage vor der Pflanzung bei der Ortspolizeibehörde ( Gemeindeverwaltung) anzumelden. 
Die  Anmeldung enthalt: Bezugsquelle, Grundstückslage, Rebsorte, Unterlage usw. Die Gemeindeverwaltung prüft die Lage des Grundstückes (Anbauregelung). Die Verbandsgemeindeverwaltung überwacht die Einhaltung des Rebbaugesetzes. (z.B. Einfuhrgenehmigung, Entseuchung usw,) Sie benachrichtigt den Reblauskommissar, der sich überprüfend einschaltet.

5) Sortenschutzgesetz:
Es sichert dem Züchter den wirtschaftlichen Gewinn seiner Tätigkeit. Der Schutz dauert 25 Jahre. In dieser Zeit hat nur der Züchter das Recht, seine Reben zu erzeugen und zu verkaufen. Er kann daieses Recht an andere verkaufen.

Eintragung in die Sortenliste:
Beispiel:
Müller - Thurgau
Kasper Stenimann
Ochsenfurterstr. 29G
8701 Sommerhausen/Main
mit den Klonen-Bezeichnungen
"19","20", "30" und "41"

6) Drieschen:
Weinberge, in denen bis zum 15. Juni des dritten Kalenderjahres die erforderlichen Pflegemaßnamen nicht mehr durchgeführt worden sind.
Laut Reblausgesetz sind diese Anlagen vom Besitzer auszuhauen. Notfalls geschieht dies auf seine Kosten durch polizeiliche Zwangsmaßnahmen.

Weinbergspfähle

Material
Holz
Kunststoff
Eisen
Beton
Energieaufwand
1 Meßeinheit
6 Meßeinheiten = 6 mal höher als Holz
21 Meßeinheiten
4 Meßeinheiten
Holzarten
Fichte (muß imprägniert werden)
Eiche
Robinie (Falsche Akazie)
Kastanie
Bongosei

Imprägnierung = Holzschutz (Haltbarmachung)
Holzpfähle werden von Fäulnispilzen befallen. Besonders gefährdet ist die Erde-Luft-Zone.

Imprägnierungsarten
1) Trockene (gelagerte) Pfähle:
a) Einkochverfahren:
Pfähle werden in einen mit Teer gefüllten Kessel gestellt. Duch erhitzen auf ungefähr 110°C kocht das Teer in das Holz ein. Lagerzeit (6 Monate), damit keine verbrennungsschäden an den Reben eintreten.
(DIN - Vorschrift, Rebko-Verband)

b) Kesseldruckverfahren:
Im Druckkessel werden Imprägniersalze in das Holz gepreßt. Lagerung verbessert die Qualität.

c) Trogverfahren:
auch als Volltränkverfahren bezeichnet. Der Pfahl wird in ganzer Länge in eine Imprägnierflüssigkeit gelegt. (ungefähr 10 Tage)

Frische Pfähle (Einstellverfahren)
der verdunstende Saft des grünen Holzes zieht die Imprägnierflüssigkeit nach  ( 5% Kupfervitriollösung). Danach Lagerung bis zu 6 Monaten. Pfähle solange einstellen, bis ihr oberes Ende (Zopf) von der Imprägnierflüssigkeit verfärbt wird.