| (Nach Herrn Hillebrand; Weinbauamtsmann
in Bad Kreuznach i.R.)
Pflanzzeit:
Eine Herbstpflanzung ist möglich
und hat folgende Vorteile:
a) Die Reben bekommen bis zum Frühjahr
eine feste Verbindung mit dem Boden und können sich mit dem rigolten
Weinberg gestsetzen.
b) Das Pflanzen kann ohne Wasser durchgeführt
werden.
c) die Pflanzung erfolgt in einem Arbeitstal,
gegenüber einer Arbeitsspitze im Frühjahr.
Nachteil:
Ein sehr kalter Winter kann zu Schäden
an den Reben führen.
Die Hauptpflanzzeit liegt im Frühjahr,
etwa von Ende April bis Mitte Mai.
Das Herrichten der Pflanzreben:
a) Rückschnitt des Edelreises auf
ein Auge
b) Entfernen der Edelreiswurzeln
c) Rückschnitt der Seitenwurzeln
d) Rückschnitt der Fußwurzeln,
je nach Durchmesser des Planzloches, auf 1 cm bis 5 cm.
Pflanzloch:
Für die etwa 30 cm bis 35 cm lange
Pfropfrebe wird ein Pflanzloch von knapp 40 cm Tiefe hergestellt.
Pflanzerde:
a) Torf: er wird eingeweicht und
das Wasser einmal erneuert, um die Huminsäure zu beseitigen.
b) Kompost: er eignet sich gut,
wenn er genügend abgelagert ist.
c) Walderde: die ist ungeeignet,
weil, weil mit ihr der Dickmalrüßler in die Weinberge eingeschleppt
werden kann.
Auch Mineraldünger darf unter keinen
Umständen der Pflanzenerde beigemischt werden, weil schwere
Wurzelverbrennungen die Folge sind.
Die Pflanzenerde regt die Wurzelbildung
der Jungreben an! Zur Schließung der Hohlräume zwischen
Wurzeln und Erde werden 2 bis 3 l. Wasser in das Pflanzloch gegossen.
Zum Schutz des jungen Triebes wird das
Edelreis
abgedeckt. Das geschieht durch Sägemehl, Torf oder Sand. Mit Erde
soll man nicht Abdecken, weil diese verkrustet. Das junge Triebchen kann
durch die Kruste nicht nach oben stoßen, es wächst krumm und
ist für den späteren Stammaufbau unbrauchbar. Das Abdecken kann
wegfallen, wenn der Pfropfkopf paraffiniert ist. In frostfreien Tagen kann
auf das Abdecken verzichtet werden. Es wird nach dem Pflanzen soviel Erde
beigezogen, daß die Veredelungsstelle bedeckt ist.
Gesetzliche Bestimmungen
bei Rebneuanlagen
1) Anbaugenehmigung (Weinwirtschaftsgesetz)
a) Weinbergsmäßige Neupflanzungen
in bisher nicht weinbaulich benutzem Gelände
b) Wiederanpflanzung im Weinbergsgelände.
In beiden Fällen muß die Genehmigung
eingeholt werden.
Grund:
a) Erzeugung von minderwertigen Weinen
soll verhindert werden.
b) Die Wettbewerbsfähigkeit duetscher
Weine soll eerhöht werden.
Weinbergsmäßig:
ist in der Regel eine Pflanzung von mehr
als 100 Stöcken oder eine Pflanzung auf einer Fläche, die größer
als 1 Ar (100qm) ist.
Neupflanzung:
Die Fläche war noch nie, oder seit
mehr als 10 Jahren nicht bepflanzt.
Wiederanpflanzung:
wenn innerhalb von 10 Jahren nach dem
Aushauen gepflnazt wird.
Die Genehmigung wird nicht erteilt, wenn
das Grundstück für die Erzeugung von Wein ungeeignet ist.
Wann sind Grundstücke für
Weinbau ungeeignet?
Es ist ungeeignet, wenn es im 10jährigen
Durchschnitt einen Most erwarten läßt, der ein festgesetztes
Mindestmostgewicht nicht erreicht..
2) Anbaustopp:
Er soll eine ungesunde Ausweitung der
Weinerzeugnisse in der EWG verhindern.
Ausnahme: Neupflanzungen
im Rahmen der Flurbereinigung und Versuchsanlagen.
Um den Gebietscharakter der Deutschen Weine
zu erhalten,kann die Pflanzung bestimmter Rebsorten in den einzelnen Weinbaugebieten
verboten werden.
3) Artenklassifizierung (lt. Weingesetz)
a) empfohlende Rebsorten
b) zugelassene Rebsorten
c) vorrübergehend zugelassene Rebsorten
empfohlene Rebsorten:
Weine von anerkannt guter Qualität
zugelassene Rebsorten:
Weine von annehmbarer, aber geringerer
Qualität
vorrübergehend zugelassene Rebsorten:
Sorten, die in bestimmten Gebieten noch
von wirtschaftlicher Bedeutung sind oder Sorten, die Anbaumängel aufweisen.
4) Melde- und Anzeigepflicht
Rebschulen, Neupflanzungen, Wiederanpflanzungen
und Nachpflanzungen sind 8 Tage vor der Pflanzung bei der Ortspolizeibehörde
( Gemeindeverwaltung) anzumelden.
Die Anmeldung enthalt: Bezugsquelle,
Grundstückslage, Rebsorte, Unterlage usw. Die Gemeindeverwaltung prüft
die Lage des Grundstückes (Anbauregelung). Die Verbandsgemeindeverwaltung
überwacht die Einhaltung des Rebbaugesetzes. (z.B. Einfuhrgenehmigung,
Entseuchung usw,) Sie benachrichtigt den Reblauskommissar, der sich überprüfend
einschaltet.
5) Sortenschutzgesetz:
Es sichert dem Züchter den wirtschaftlichen
Gewinn seiner Tätigkeit. Der Schutz dauert 25 Jahre. In dieser Zeit
hat nur der Züchter das Recht, seine Reben zu erzeugen und zu verkaufen.
Er kann daieses Recht an andere verkaufen.
Eintragung in die Sortenliste:
Beispiel:
Müller - Thurgau
Kasper Stenimann
Ochsenfurterstr. 29G
8701 Sommerhausen/Main
mit den Klonen-Bezeichnungen
"19","20", "30" und "41"
6) Drieschen:
Weinberge, in denen bis zum 15. Juni des
dritten Kalenderjahres die erforderlichen Pflegemaßnamen nicht mehr
durchgeführt worden sind.
Laut Reblausgesetz sind diese Anlagen
vom Besitzer auszuhauen. Notfalls geschieht dies auf seine Kosten durch
polizeiliche Zwangsmaßnahmen. |